Vor dem Landgericht Paderborn ist es uns für einen Mandanten gelungen ein positives Urteil rund um den Dieselabgasskandal zu erstreiten. Die Klage richtete sich gegen VW selbst. In erster Instanz wurde VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Rückabwicklung verurteilt.

Das Landgericht Paderborn stellte fest, dass ein Schaden bereits in einer ungewollten Verpflichtung liegen kann. Es kommt nicht nur auf den ökonomischen Wert an, sondern auch darauf, ob die Freiheit mit dem eigenen Vermögen nach eigenem Belieben zu verfahren möglicherweise verletzt wurde. Eben diese Freiheit wird bei der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung verletzt. Durch den Einsatz von manipulierter Prüfstandsentdeckungssoftware ist für unseren Mandanten ein nachteiliger Vertrag entstanden.

Kein Verbraucher, der durchschnittlich informiert ist und in wirtschaftlicher Weise vernünftig denkt, würde nach Auffassung des Gerichts ein manipuliertes Fahrzeug kaufen. Außerdem muss er nicht davon ausgehen, dass die Abgaswerte nur aufgrund einer Manipulation, die gesetzeswidrig ist, eingehalten werden.

Die schädigende Handlung von VW lag dabei darin, dass die Fahrzeuge unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Software in den Verkehr gebracht wurden. Es bestand eine Pflicht zur Aufklärung, dass die angegebenen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, denn für den Endverbraucher ist es aufgrund eines Wissens- und Informationsgefälles nicht ersichtlich, dass diese Werte im Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Dass die Werte zwischen dem Betrieb im Prüfstand und im Straßenverkehr, wie von VW angegeben, naturgemäß abweichen, ist dem durchschnittlichen Verbraucher unbekannt.

Der Schaden für unseren Mandanten konnte zudem auch durch ein Softwareupdate nicht mehr kompensiert werden. Vielmehr ist er schon bei Abschluss des Kaufvertrages eingetreten.

Außerdem kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Schädigung nach einem durchschnittlichen Anstandsmaßstab sittenwidrig ist. Die Schädigung ist mit den Grundbedürfnissen einer loyalen Rechtgesinnung nicht vereinbar und der Abschluss eines Kaufvertrages, der auf dieser schädigenden Handlung beruht, ist von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher nicht zu erwarten. Gerade die Heimlichkeit begründet die Sittenwidrigkeit, weil das Wissens- und Informationsgefälle zum Vorteil des Herstellers ausgenutzt wurde, da die Manipulation für einen Laien nicht zu erkennen war. Auch die Tatsache, dass der Kauf eines Kraftfahrzeugs in der Regel für einen durchschnittlichen Verbraucher eine hohe finanzielle Belastung darstellt, unterstützt die Annahme der Sittenwidrigkeit. Zudem entspricht es dem gesellschaftlichen Zeitgeist sich umweltfreundlich zu verhalten. Über diese Umstände noch hinaus führt die Täuschung von Millionen Kunden nicht nur zu einer Schädigung der Umwelt sondern auch zu einer Belastung der Gesundheit anderer Menschen.

Wenn auch Sie Fragen zu Ihrem Dieselfahrzeug haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir prüfen Ihren Fall individuell.


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Die süddeutsche Zeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom 18. Januar 2019, dass das Landgericht Stuttgart den Autohersteller Mercedes in drei Fällen zu Schadensersatzzahlungen verurteilt hat. Die Summen liegen zwischen 25.000 EUR und 40.000 EUR.

Besonders interessant: Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart sind die sogenannten „Thermofenster“ der Abgasreinigung in den betroffenen Dieselmotoren als unzulässige Abschalteinrichtungen zu werten.

Die sogenannten „Thermofenster“ seien nach Angaben des Herstellers notwendig, um Schäden am Motor zu verhindern. Hinter dem Begriff verbirgt sich ein Verfahren, das die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen drosselt. Das Verfahren beugt schädlichen Ablagerungen im Motor vor.

Die Urteile sind derzeit noch nicht rechtskräftig. Laut Daimler werde der Konzern gegen alle Entscheidungen in Berufung gehen.

Es ist davon auszugehen, dass diese Urteile für eine weitere Klagewelle gegen den Daimler-Konzern sorgen werden.

Nach Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) musste Daimler europaweit 690 000 Dieselfahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückrufen. In Deutschland waren davon rund 238 000 Fahrzeuge betroffen. Daimler hat gegen den Rückruf-Bescheid Widerspruch eingelegt. Anders als der Volkswagen Konzern, der die Schummelei durch Abschalteinrichtungen offiziell eingestanden hat, betont Daimler weiterhin, gegen keine Gesetze verstoßen zu haben.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen setzt die Schadensersatzansprüche von Geschädigten des Dieselskandals ohne Kostenrisiko* durch – ganz gleich ob Geschädigte eine Rechtsschutzversicherung haben oder nicht.

Das  Team ist seit Jahren auf Rückabwicklungen spezialisiert und setzt sich bundesweit für die Rechte von Verbrauchern ein.

Helge Petersen dazu: „Kosten können nicht der Grund sein, dass Geschädigte auf ihre Rechte verzichten. Daher können  wir Geschädigten mithilfe eines exklusiven Prozessfinanzierers eine Klage ohne Kostenrisiko anbieten.“


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Nicht nur Privatpersonen sind vom Abgasskandal rund um die Volkswagen AG betroffen, auch bei Unternehmen sind die Dieselfahrzeuge als Dienstwagen sehr beliebt. Dies hat zur Folge, dass auch Behörden und Ministerien der Länder oder des Bundes einen Nachteil aus der Abgasaffäre ziehen können. Das Bundesland Baden-Württemberg sieht sich nun auch geschädigt und will eine Klage auf Schadensersatz gegen VW einlegen.

Die Klage begründet die Landesregierung damit, dass die Manipulation der Abgassysteme eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Das Finanzministerium sieht sich deshalb in der Pflicht die Schadensersatzsumme für sich als Einnahmen des Landeshaushalts zu sichern. Nach der Einreichung eines Vergleichs an VW durch die Landesregierung ist die Frist nun wohl erfolglos verstrichen und nur der Klageweg scheint noch offen. Von der Klage sollen alle durch das Land finanzierten (sowohl gekaufte als auch geleaste) Dieselfahrzeuge des manipulierten Motortyps EA 189 erfasst werden. Genau kann die Zahl der betroffenen Fahrzeuge noch nicht beziffert werden, da in allen betroffenen Behörden und Ministerien des Landes zunächst ermittelt werden muss, um wie viele Fahrzeuge es sich jeweils handelt, damit eine Bilanz gezogen und die mögliche Schadenssumme festgestellt werden kann. Die Klage soll allerdings noch in diesem Jahr eingereicht werden.

Auch Nordrhein-Westfalen prüft wohl, ob Ansprüche gegen VW bestehen, denn auch hier könnten unter anderem die Fahrzeuge der Polizei und weiterer Behörden betroffen sein.
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Nach dem ersten positiven Urteil gegen die Volkswagen Bank GmbH im norddeutschen Raum muss ein Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Dieselfahrzeuges rückabgewickelt werden. Das bedeutet für den VW-Kunden, dass er sämtliche Raten und die geleistete Anzahlung zurückerhält.

Aufgrund des enormen Wertverlustes von Fahrzeugen mit Dieselmotor und aufgrund der Fahrverbote in deutschen Städten wollen viele Dieselfahrer ihren Wagen möglichst schnell loswerden. Bei dem Urteil am Landgericht Hamburg vom 12.11.2018 ging es um einen Fall, bei dem der Kläger im Jahre 2014 einen Kreditvertrag mit der Volkswagen Bank abgeschlossen hatte, um einen VW Tiguan 2.0 TDI Sport zu einem Kaufpreis von rund 28.000 Euro zu finanzieren. Da bei diesem Fahrzeug auch die sogenannte „Schummelsoftware“ zum Einsatz kam, widerrief der VW-Kunde Ende 2017 seinen Darlehensvertrag. Normalerweise ist ein Widerruf nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss möglich. Das LG Hamburg entschied jedoch, dass der Widerruf auch heute noch möglich ist, da die Bank fehlerhafte Widerrufsinformationen verwendet hatte. Laut Urteil müsse ein Verbraucherdarlehensvertrag verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Kreditvertrages enthalten. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Urteil sieht daher vor, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden muss. Das bedeutet, dass die Bank das Fahrzeug zurücknehmen und im Gegenzug dem Kläger seine gezahlten Raten und seine Anzahlung zurückzahlen muss. Derzeit ist das Urteil nicht rechtskräftig und liegt dem OLG Hamburg vor.

Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen haben sowohl Dieselfahrer als auch KfZ-Besitzer, die nicht vom Abgasskandal betroffen sind, gute Chancen die Rückabwicklung ihres Darlehensvertrages durch einen Widerruf zu erzielen. Ob eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer seitens des Verbrauchers gezahlt werden muss, ist umstritten. Lassen auch Sie Ihren Darlehensvertrag von einem spezialisierten Anwalt auf Fehler überprüfen, um von Ihrem Widerrufsrecht zu profitieren.


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2,5 Millionen Fahrzeuge hat VW zurückgerufen, seit der Konzern im September 2015 Manipulationen an Dieselmotoren einräumen musste.

Nachdem im November die Musterfeststellungsklage eingereicht wurde, haben sich nun bereits 28.00 VW-Kunden in das Register eintragen lassen. Und das in weniger als einer Woche. Um die Musterfeststellungsklage vor Gericht verhandeln zu lassen, hätten sich mindestens 50 Betroffene innerhalb von zwei Monaten in das Register eintragen lassen müssen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen zieht stellvertretend für die vom Abgasskandal betroffenen VW-Kunden vor Gericht. Ziel ist es, dass die Betroffenen Schadenersatz von Volkswagen bekommen. Bis zum Beginn des Prozesses können sich Verbraucher in das Klageregister eintragen.
Bisher hat VW die Forderungen des Verbands zurückgewiesen.

Helge Petersen erklärt dazu:
„Generell melden wir jeden Mandanten für die Musterfeststellungsklage an, um die Vorteile zu nutzen. Vorteile sind, dass sich Betroffene kostenlos daran beteiligen können und die sogenannte Verjährung von Schadensersatzansprüchen gehemmt wird, die andernfalls bereits am 31.12.2018, eintritt.

Der Nachteil ist jedoch, dass sich das Musterverfahren über viele Jahre hinziehen kann und Betroffene dementsprechend lange auf den Ausgang des Verfahrens warten müssen. Zudem sieht es die Gesetzgebung vor, dass anschließend jeder Betroffene seine Ansprüche in einer Einzelklage durchsetzen muss. Es können also schlimmstenfalls mehrere Jahre ins Land gehen, bis der Einzelne von einem möglichen positiven Ausgang der Musterfeststellungsklage profitieren kann. Verlieren die Verbraucherzentralen, so sind alle, die sich für die Musterfeststellungsklage eingetragen haben, an diese Entscheidung gebunden und können keinen Schadensersatz einklagen. Sie bleiben dann auf ihrem Schaden sitzen.

Vor dem Hintergrund, ggf. jahrelang auf eine Entscheidung warten zu müssen, empfehle ich daher, neben der Beteiligung an Musterfeststellungsklage gegen VW auch die sofortige individuelle Einzelklage in Betracht zu ziehen. Tausende Dieselfahrer haben bereits selbst geklagt. Die Urteile und Vergleiche in ganz Deutschland zeigen: Einzelklagen führen zu klaren Ergebnissen innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums. Den Diesel gegen ein mangelfreies Neufahrzeug umtauschen, den Diesel zurückgeben und den Kaufpreis rückerstattet bekommen oder den Wagen behalten und eine Schadensersatzzahlung von bis zu 10.000 Euro erhalten – all das können wir ohne Kostenrisiko für Betroffene des Dieselgate-Skandals möglich machen. Dies gilt für Bargeschäfte als auch für geleaste und kreditfinanzierte Fahrzeuge. Ganz gleich ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder nicht: Kosten können nicht der Grund sein, dass Sie auf Ihre Rechte verzichten. Daher können  wir Ihnen mithilfe eines exklusiven Prozessfinanzierer eine Klage ohne Kostenrisiko* anbieten.“

Sie sind Besitzer eines betroffenen Fahrzeuges und sind sich unsicher, ob Sie sich an der Musterfeststellungsklage beteiligen sollen oder Ihre Schadensersatzansprüche in einer Einzelklage durchsetzen? Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich, welcher Weg für Sie der richtige ist.


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Vor dem Landgericht Augsburg erging ein einmaliges Urteil: VW soll dem Besitzer eines Volkswagen Golf TDI 1.6 den vollen Kaufpreis ohne Abzug erstatten.

Der Besitzer ist seit 40 Jahren treuer VW-Kunde und war empört, als er erfuhr, dass sein im Jahre 2012 gekaufter Golf mit einer Betrugssoftware versehen war. Er reichte Klage vor dem Landgericht Augsburg ein.

Nun wurde das Urteil verkündigt, das deutschlandweit für Aufsehen sorgt.

Es ist das erste Mal, dass VW dazu verurteilt wurde, den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten. Laut dem Urteil erhält der Golfbesitzer den Kaufpreis in Höhe von 29907,66 EUR erstattet und gibt im Gegenzug seinen Wagen zurück. Zudem erhält er Zinsen. Bei allen bisher ergangenen Urteilen wurde eine sogenannte Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abgezogen. Die Nutzungsentschädigung berechnet sich aus der Zahl der gefahrenen Kilometer und kann sich in einzelnen Fällen auf einen bis zu vierstelligen Betrag summieren.

Das Landgericht Augsburg geht in seinem Urteil von einem sittenwidrigen Verhalten der Volkswagen AG aus. Der Konzern habe mit der Betrugssoftware das Ziel verfolgt, Kunden zu täuschen um Umsatz und Gewinn zu erzielen. Nach § 826 BGB ist der Konzern daher zu Schadenersatz verpflichtet.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

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Im Dieselskandal wurde kürzlich das erste Urteil gegen den Sportwagenhersteller Porsche entschieden.

Die Besitzerin des 2014er Porsche Cayenne mit Euro-6-Sechszylindermotor und einer Leistung von 262 PS hatte laut dem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ gefordert, dass Porsche ihren Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen sollte.

Das Stuttgarter Landgericht entschieden zugunsten der Porschefahrerin.

Das Urteil begründen die Richter damit, dass Porsche eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut hat und somit sittenwidrig gehandelt habe. Für die Autobesitzerin bestehe die Gefahr, dass das Kraftfahrbundesamt die Stilllegung des Fahrzeugs anordnet. Somit habe die Käuferin des Porsche Cayenne Anspruch auf Schadensersatz.

Porsche wurde durch das Urteil zur Zahlung von rund 59.000 EUR und Zinsen von fünf Prozent verurteilt. Es ist derzeit das erste Mal, dass ein Urteil gegen Porsche ergangen ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Porsche will nun Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen. Das Unternehmen erachtet in seiner schriftlichen Stellungnahme das Urteil des LG Stuttgart als „rechtsfehlerhaft“. Porsche führe für die betroffenen Fahrzeuge eine mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) abgestimmte technische Maßnahme per Softwareaktualisierung durch und sehe daher keinen Anlass für die Geltendmachung von Ansprüchen.


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Seit dem 01. November 2018 ist die Musterfeststellungsklage in Deutschland möglich. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbz) hat am Donnerstag stellvertretend für Zehntausende Dieselfahrer, in deren Fahrzeugen der Motor vom Typ EA 189 (Vierzylinder, 1,2 oder 1,6 oder 2,0 Liter Hubraum) verbaut wurde, Klage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingereicht. Mehr als 200 Seiten umfasst das Schriftstück gegen VW. Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband: „Volkswagen hat betrogen und schuldet geschädigten Verbraucherinnen und Verbrauchern dafür Schadenersatz“.

Doch ist die Musterfeststellungsklage wirklich ein neuer Weg, Schadenersatz für die vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer durchzusetzen? Oder vergehen Jahre ohne Ergebnisse für den Einzelnen?

Helge Petersen meint, dass die Musterfeststellungsklage kein geeigneter Weg ist, um Schadenersatzansprüche durchzusetzen:

„Das Verfahren der Musterfeststellungsklage gegen VW wird sich vermutlich über viele Jahre hinziehen. Hat die Musterfeststellungsklage Erfolg, muss trotzdem jeder Betroffene seine Ansprüche in einer Einzelklage durchsetzen. Auch hierfür werden nochmal Monate, wahrscheinlich sogar Jahre verstreichen, bis das eigene Verfahren abgeschlossen ist. Betroffene sollten zudem bedenken, dass die gefahrenen Kilometer den Schadensersatzanspruch verringern. Der Schadensersatzanspruch errechnet sich aus dem Kaufpreis abzüglich der selbstgefahrenen Kilometer. Mitunter macht nach mehreren Jahren eine Klage aufgrund des geringen Schadensersatzanspruches keinen Sinn mehr.

Hat die Musterfeststellungsklage keinen Erfolg, so ist auch diese Entscheidung bindend für alle, die sich eingetragen haben. Sie können dann keinen Schadensersatz einklagen und bleiben auf ihrem Schaden sitzen. Ich gehe davon aus, dass sich bei erfolgreicher Musterfeststellungsklage nur wenige Betroffene zu einer Einzelklage entscheiden werden. Es wird schlichtweg zu viel Zeit vergangen sein und kaum ein Betroffener wird bereit sein, dann selbst vor Gericht zu ziehen.

Aus jahrelanger Erfahrung mit Einzelklagen empfehlen wir auch Dieselfahrern die Einzelklage. Zehntausende Dieselfahrer haben bereits selbst geklagt, es gibt hierzu zahlreiche Urteile und Vergleiche zugunsten der Dieselfahrer. Mit einer Einzelklage können wir für Betroffene klare Ergebnisse innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erzielen: den Diesel gegen ein mangelfreies Neufahrzeug umtauschen, den Diesel zurückgeben und den Kaufpreis rückerstattet bekommen oder den Wagen behalten und eine Schadensersatzzahlung von bis zu 10.000 Euro erhalten – all das können wir für Betroffene des Dieselgate-Skandals möglich machen – und das ohne Kostenrisiko*. Dies gilt sowohl für Bargeschäfte als auch für geleaste und kreditfinanzierte Fahrzeuge. Ganz gleich ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder nicht: Kosten können nicht der Grund sein, dass Sie auf Ihre Rechte verzichten. Daher können  wir Betroffenen ohne Rechtsschutzversicherung mithilfe eines exklusiven Prozessfinanzieres eine Klage ohne Kostenrisiko* anbieten.“


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Ist Ihr Pkw auch von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen und Sie haben Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen manipulierter Abgassoftware? Für die Kosten des Rechtsstreits beispielsweise gegen den VW Konzern muss Ihre Rechtsschutzversicherung grundsätzlich einstehen.

Oft lehnen die Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage für diese Verfahren mit den unterschiedlichsten Begründungen ab.

In einem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 9.3.2017 – 9 O 157/16) lehnte die Rechtsschutzversicherung ihre Eintrittspflicht unter anderem mit dem Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten, dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens und dem Hinweis auf die Obliegenheit zur Kostenminderung nach § 82 VVG ab. Der Fahrzeughalter klagte gegen seine Rechtsschutzversicherung und wollte, dass festgestellt wird, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Händler und Hersteller zu tragen. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf Erfolg hatte, ging die Rechtsschutzversicherung in Berufung eingeschränkt auf die Kostentragungspflicht der Rechtsverfolgung gegenüber der Herstellerin. Im Berufungsverfahren erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Hinweisbeschluss. Es war der Ansicht, dass auch im Hinblick auf die Rechtsverfolgung gegen die Herstellerin hinreichende Erfolgsaussichten bestehen würden. Für die hinreichende Erfolgsaussicht müsse der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein. Darüber hinaus sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges erforderlich. Die hinreichende Erfolgsaussicht wird bereits aus dem Umstand hergeleitet, dass bereits mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch gegen die hier streitgegenständliche Herstellerin wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben. Ebenfalls wurde in diesem Hinweisbeschluss ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht gesehen. Denn es sei dem Pkw-Halter nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten, bzw. den Rückruf des PKW oder eine Nachbesserung durch die Hersteller ab zu warten. Es ist bereits fraglich, ob eine Nachbesserung des Fahrzeugs dessen Mangelhaftigkeit beseitigen könne.

Die Herstellerin hatte nach diesem Hinweis Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Berufung zurückgenommen.

Wenn auch Ihre Rechtschutzversicherung eine Kostenübernahme für die Rechtsverfolgung im sogenannten Abgaskanal ablehnen sollte, sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob die Ablehnung nicht doch zu Unrecht ergangen ist.


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Kürzlich klärte der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 66/17) die Frage „Haben Autokäufer Anspruch auf ein Ersatzauto, wenn dieses Mängel aufweist?“.

Im betreffenden Fall kaufte der Kläger 2012 einen neuen BMW X3 xDrive20, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Der Preis des BMW betrug 38.000 EUR.

Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer BMW-Werkstatt wiederholt aufgetreten war, verlangte der Käufer im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges. Der Händler lehnte dies mit der Begründung die Kupplung können bedenkenlos während der Fahrt abkühlen ab und während des Rechtsstreits bei einem Kundendiensttermin eine Warnmeldung mit geändertem Text aufgespielt worden sei. Dafür habe man eine neue Software aufgespielt, ohne dies mit dem Käufer abzusprechen.

Autokäufer hat laut § 439 BGB in Fällen wie diesem die Wahl: er kann verlangen, dass das Auto repariert wird oder auch einen anderen Neuwagen als Ersatz verlangen.

Im Rechtsstreit zwischen dem Autokäufer und der Beklagten hat das Oberlandesgericht der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte legte Revision ein.

Nun hat der BGH im konkreten Fall entschieden: der Käufer einen Neuwagen auch dann verlangen, wenn er das Auto zuvor reparieren lassen wollte. Die Forderung nach einem anderen Neuwagen darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Im aktuellen Fall werde die Gebrauchsfähigkeit des Autos stark eingeschränkt – so der BGH in seinem Urteil. Deshalb sei es nicht unverhältnismäßig, wenn der Käufer einen anderen Neuwagen verlange. Wenn der Verkäufer den Mangel allerdings ohne Probleme beseitigen kann, müsse der Käufer eine Reparatur akzeptieren.

Der BGH verwies den Fall an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Nürnberg, zurück. Das OLG Nürnberg muss nun klären, ob das Software-Update den Fehler tatsächlich behoben hat.


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