Schlagwortarchiv für: Abgasskandal

Der Skandal rund um die Abgasmanipulation bei Dieselmotoren nimmt kein Ende. Am Freitag den 11.10.2019 wurde die Anordnung einer weiteren Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes bei Mercedes bekannt. Betroffen sind abermals Fahrzeuge mit dem Motorentyp OM651. Die Produktion der Motoren mit der Abgasnorm Euro-5 soll im Juni 2016 ausgelaufen sein.

Wir haben bereits am 26. September darüber in unserem Blog berichtet. Bereits im Juni dieses Jahres wurden rund 60.000 Fahrzeuge des Mercedes Geländewagens GLK auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes zurückgerufen. Auch in diesen ist der Motor OM651 verbaut.

Möglicherweise europaweit mehrere hunderttausend Fahrzeuge betroffen

Nun sollen mehrere hunderttausend weitere Fahrzeuge europaweit betroffen sein. Dazu zählen auch circa 260.000 Fahrzeuge des Typs Sprinter. Entgegen der Auffassung von Daimler beurteilte das Kraftfahrtbundesamt bei den nun betroffenen Fahrzeugen die Abgastechnik wiederum als unzulässig.

Gegen die Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes will Daimler abermals Widerspruch einlegen. Der Autobauer kündigte jedoch an, dass man mit der Behörde kooperieren und die betroffenen Kunden informieren würde. Die Informationen wären allerdings nicht überraschend, da bereits im Falle des GLK bekanntgegeben wurde, dass die beanstandete Funktion bei der Abgasreinigung in unterschiedlichen Baureihen genutzt wurde. Eine Zahl im mittleren sechsstelligen Bereich ist vom aktuellen Rückruf laut eigenen Angaben des Unternehmens betroffen.

Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen des Widerrufs und des Abgasskandals im Allgemeinen auf dem Laufenden. Wenn auch Ihr Fahrzeug betroffen sein könnte, kontaktieren Sie uns gerne. Im Rahmen unserer kostenfreien Ersteinschätzung informieren wir Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten und helfen Ihnen nicht auf einem Schaden sitzen zu bleiben.

Für betroffene Dieselkunden besteht weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und die Anschaffung von Fahrzeugen rückabzuwickeln. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen steht interessierten Fahrzeugbesitzern gern mit Rat und Tat zur Seite.


Wenn auch Sie betroffen sind oder Fragen zum Dieselskandal haben: rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Foto: Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Nachdem die Staatsanwaltschaft Braunschweig am 24.09.2019 öffentlich gemacht hat, dass im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre bei VW der Konzernchef Herbert Diess, der Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch und der frühere Konzernchef Martin Winterkorn wegen Marktmanipulation angeklagt werden, da diese im Jahr 2015 nicht rechtzeitig auf die wirtschaftlichen Risiken der Diesel-Affäre hingewiesen und so gegenüber ihren Anlegern die Verpflichtung zu einer sog. ad-hoc-Mitteilung verletzt haben sollen, wird die Autobranche bereits vom nächsten Donnerschlag erschüttert.

In unserem Blogbeitrag vom 25. Juni haben wir bereits darüber berichtet: Betroffen diesmal ist die Daimler-AG, der ebenfalls Manipulationen bei Dieselfahrzeugen vorgeworfen wird, weshalb in der Vergangenheit bereits rund 684.000 Fahrzeuge dieses Herstellers durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) zurückgerufen wurden. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verlangt von der Daimler AG eine Bußgeldzahlung in Höhe von 870 Millionen Euro wegen Verletzung der Aufsichtspflicht innerhalb der mit der mit der Zertifizierung der Fahrzeuge befassten Abteilung. Von dem Bußgeld entfallen lediglich 4 Millionen Euro auf die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit, der weitaus höhere Anteil von 864 Millionen Euro dient der Abschöpfung der Gewinne aus dem Verkauf der betroffenen Fahrzeuge. In ähnlicher Höhe waren 2018 auch schon VW (1 Milliarde Euro), Audi (800 Millionen Euro) und Porsche (535 Millionen Euro) zur Kasse gebeten worden.

Die Daimler AG beteuert zwar weiterhin ihre Unschuld und hält auch ihren Widerspruch gegen die Rückrufbescheide des KBA aufrecht. Gleichwohl hat sie das Bußgeld akzeptiert. Verhält sich so jemand, der ein reines Gewissen hat? Es fällt schwer zu glauben, dass selbst bei der Daimler AG ein Betrag von 870 Millionen Euro lediglich als „Peanuts“ angesehen wird, den man lieber klaglos zahlt, als sich die Mühe zu machen, einer (vermeintlich) unberechtigten Zahlungsaufforderung entgegenzutreten. Ungeachtet der Verhängung der Bußgeldzahlung wird weiterhin gegen Mitarbeiter des Konzerns ermittelt. Es soll herausgefunden werden, wer für die Manipulationen auch persönliche Verantwortung trägt.

Für betroffene Dieselkunden besteht weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und die Anschaffung von Fahrzeugen rückabzuwickeln. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen steht interessierten Fahrzeugbesitzern gern mit Rat und Tat zur Seite.


Wenn auch Sie betroffen sind oder Fragen zum Dieselskandal haben: rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Foto: Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Der Dieselskandal weitet sich immer weiter aus. Wie der Bayerische Rundfunk und das Handelsblatt berichten, habe der Ingolstädter Autobauer Audi in der Dieselaffäre im großen Stil manipuliert. So habe das Unternehmen sogar noch bis ins Jahr 2018 manipulierte Autos an seine Kunden verkauft, obwohl das Kraftfahrtbundesamt bereits bis Mitte des Jahres 2017 gegenüber Audi den Rückruf von zahlreichen Modellen wegen Benutzung von manipulierter Software angeordnet hatte.

Auch 2018 hat die Behörde entsprechende Bescheide an Audi verschickt. So hieß es offiziell, Audi habe seine Modelle zurückzurufen, da eine Manipulationssoftware eingebaut sei. Auch das Bundesverkehrsministerium sprach von der unzulässigen Abschalteinrichtung der „Motoraufwärmfunktion“.

Laut dem vom 01.07.2019 von der ARD ausgestrahlten Bericht über die Verwicklungen von Audi heißt es aber, dass das Kraftfahrtbundesamt wohl von weiteren Manipulationen wusste. In den der ARD vorliegenden nichtöffentlichen Bescheide an Audi hinsichtlich des Audi Modells A8, 3.0 l Diesel heißt es unter anderem, dass bei dem Modell gleich 4 „Strategien“ verwendet werden, um bei dem NOx-Ausstoß zu tricksen. Bei mehreren Dieselmodellen stufte das Kraftfahrtbundesamt jedoch nur die Strategie A, die sog. Aufwärmfunktion, als eine unzulässige Abschalteinrichtung ein. Die Behörde verzichtete offenbar auf eigene technische Untersuchungen und verließ sich auf die Angaben des Herstellers: „Eigene technische Prüfungen wurden durch das KBA nicht durchgeführt. Es wird nach Aktenlage beschieden.“

Die Deutsche Umwelthilfe gab zuletzt in einer Pressemitteilung vom 02.07.2019 bekannt, dass die von Audi entwickelten 3.0 Diesel Motoren EA897 einen extrem hohen Schadstoffausstoß aufweisen würden. Dem Bundesverkehrsministerium seien die Messungen der NOx-Emissionen der Diesel Limousinen und SUVs unter realen Bedingungen bereits seit mehr als 3 Jahren bekannt. Dennoch wurden die betroffenen PKW Halter nicht über die Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen informiert. Stattdessen verteidigt der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer das Kraftfahrtbundesamt gegen die Vorwürfe: „Wir haben nie etwas Illegales zugelassen.“

Welche Rechte haben betroffen Kunden?

Die Gerichte urteilen überwiegend zugunsten der Verbraucher. Deutschlandweit wurden bereits mehrere hundert Urteile von verschiedenen Kanzleien für vom Dieselskandal betroffene Kfz-Besitzer erstritten. Die Kanzlei HPC ist eine der deutschlandweit führenden Kanzleien rund um den Verbraucherschutz.

Ersteinschätzung ohne Kosten

Haben auch Sie ein Fahrzeug gekauft, finanziert oder geleast, das vom Abgasskandal betroffen ist, so zögern Sie nicht, Ihre Rechte gegen die Großkonzerne durchzusetzen. Die Kanzlei HPC steht Ihnen bei allen Fragen rund um den Dieselskandal zur Seite und setzt gemeinsam mit Ihnen Ihre Rechte durch!

Mehr Informationen unter: abgasskandal-hpc.de

Quellen:
Pressemitteilung von Duh.de
Tagesschau


Wenn auch Sie betroffen sind oder Fragen zum Dieselskandal haben: rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Foto: Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Im Fall der Abgasmanipulation an zahlreichen Fahrzeugen verschiedener Hersteller scheinen sich die Weichen erneut zu stellen. Auch Opel soll beim Schadstoffausstoß getrickst haben. Besonders überraschend ist, dass es dieses Mal wohlmöglich sogar Benzin- und nicht mehr ausschließlich Dieselfahrzeuge trifft.

Das Kraftfahrtbundesamt hat angeordnet, dass die Modelle Adam und Corsa aus dem Baujahren 2018 und 2019 wegen einer Überschreitung der Stickoxidwerte zurückgerufen werden sollen. Zunächst hatte Opel angekündigt, dass man die möglicherweise vorliegende Fehlfunktion der Abgasreinigung selbst und freiwillig beheben wolle. Nun folgte die offizielle Anordnung.

Bereits Ende 2018 war Opel ins Visier des Kraftfahrtbundesamtes gerückt und musste Nachbesserungen an den Dieselmodellen Insignia, Cascada und Zafira vornehmen. Jedoch bestritt Opel den Vorwurf eine illegale Abschalteinrichtung verbaut zu haben und kündigte rechtliche Schritte an.

Noch vor wenigen Monaten meldete Opel dann, dass die nun betroffenen Benziner (Opel Adam und Opel Corsa) mit möglichen Stickoxidproblemen zu tun hätten. Die eigenen Kontrollen des Unternehmens haben ergeben, dass die Lambdasonde bei hohen Geschwindigkeiten nicht mehr vollumfänglich funktionieren könnte. Dies könnte wiederum zu einer Überschreitung der Stickoxidgrenze führen. Allerdings wären hauptsächlich Fahrzeuge mit einer Laufleistung über 50.000 Kilometern betroffen.

Das Unternehmen sah zu diesem Zeitpunkt noch kein Sicherheitsproblem und hielt eine Überwachung des Rückrufs durch das Kraftfahrtbundesamt für nicht notwendig. Doch der offizielle Rückruf scheint ein anderes Licht auf die Problematik zu werfen.

Fahrer eines Opel Fahrzeuges, unabhängig davon ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt, sollten deshalb dringend ihre Ansprüche prüfen lassen.
Kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, wenn auch Sie vom Abgasskandal betroffen sind. Nutzen Sie dafür unsere zunächst kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.


Wenn auch Sie betroffen sind oder Fragen zum Dieselskandal haben: rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Foto: Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Was in unserem Blogbeitrag vom 06. Juni noch eine Befürchtung war, ist am vergangenen Freitag zur bitteren Realität geworden. Auf Anfrage eines Berichtes der Bild-Zeitung, bestätigte der Sprecher des Daimler-Konzerns den amtlichen Rückrufbeschluss des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Bei rund 60.000 Fahrzeugen des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem Motor OM 651, die zwischen 2012 und 2015 produziert worden sind, soll der Autobauer eine illegale Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation eingesetzt haben. Daimler bestreitet diesen Vorwurf bislang.

Eine Folge der daraus resultierenden, von den Listenwerten abweichenden Abgaswerte, ist nicht bloß eine erhebliche Wertminderung der betroffenen Fahrzeuge, sondern auch drohende Sanktionierungen wie zum Beispiel Fahrverbote.

Schon im April hatte das Kraftfahrtbundesamt laut einem Artikel der „Zeit-Online“ in diesem Fall ein formelles Anhörungsverfahren gegen Daimler eingeleitet. Das Kraftfahrtbundesamt habe damals herausgefunden, dass der gesetzliche Grenzwert für Stickoxide im Neuen Europäischen Prüfzyklus nur eingehalten werde, wenn die sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiv sei. Diese hält den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter, verzögert die Aufwärmung des Motoröls und sorgt somit dafür, dass der Grenzwert für Stickoxide eingehalten wird. Im Straßenbetrieb sei die Funktion deaktiviert und der Euro-5-Grenzwert von 180 Milligramm Stickoxid pro Kilometer deutlich überschritten worden.

Damit sind neben den deutschlandweiten Rückrufaktionen der Kleintransporter, C-Klasse-Modellen und GLC Geländewagen in Höhe von 238.000 Fahrzeugen nun auch Autos der GLK Baureihe betroffen. Daimler leitete diese Rückrufe zwar ein, legte aber Widerspruch gegen sämtliche Bescheide ein.

Sollten Sie von einer dieser Rückrufaktionen betroffen sein, oder Fragen zum Dieselskandal haben, rufen Sie uns an, oder schreiben Sie uns.


Wenn auch Sie betroffen sind oder Fragen zum Dieselskandal haben: rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Foto: Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

In der Diesel-Abgasaffäre droht eine neue Rückrufwelle. Rund 60.000 Fahrzeuge des Modells GLK 220 CDI von Mercedes sollen mit einer verbotenen „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ ausgestattet sein.

Diese Manipulation für Abgastests wirft das Kraftfahrtbundesamt (KBA) dem Autohersteller Daimler vor. Betroffen sind wohl Fahrzeuge der Baujahre 2012 bis 2015. Jedoch bestreitet der Konzern diese Vorwürfe und beruft sich darauf, dass die Funktion legal sei. Eine genaue Beurteilung ist jedoch noch ausstehend. Die Anhörung ist noch nicht abgeschlossen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Software manipuliert war, könnten auch weitere Modelle betroffen sein. Die Software wurde auch bei den Motoren OM 651 und OM 642 verwendet.

Dies ist nicht der erste Manipulationsvorwurf gegen Mercedes. Bereits im August 2018 wurde eine umfangreiche Rückrufaktion für rund 690.000 Fahrzeuge in ganz Europa gestartet. Alle betroffenen Fahrzeugtypen waren mit der Abgasnorm Euro6b ausgestattet.

Dem war eine freiwillige Servicemaßnahme vom März 2017 vorausgegangen. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde ein Softwareupdate zur Verbesserung des NOx-Emissionsverhaltens für Fahrzeuge bestimmter Motortypen angeboten. Ende Juli 2017 wurde das Maßnahmenpaket auf drei Millionen Fahrzeuge erweitert.

Auch die vom späteren Rückruf betroffenen Fahrzeuge gehörten teilweise zu der freiwilligen Maßnahme von Mercedes. Mit der Rückrufaktion des KBA wurden sie jedoch Teil dieser und Mercedes wurde zur Herstellung eines Softwareupdates für die betroffenen Fahrzeuge verpflichtet.

Im Internet bietet sowohl das KBA als auch Daimler ein Tool zur Überprüfung an, damit Sie rausfinden können, ob auch ihr Fahrzeug betroffen ist. Für den Fall, dass auch Sie zu den Betroffenen gehören, informieren Sie sich über Ihre weiteren Möglichkeiten. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner und beraten Sie gerne dazu, wie Sie weiter vorgehen können. Nutzen Sie hierzu ganz einfach unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.


Wenn auch Sie betroffen sind oder Fragen zum Dieselskandal haben: rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Foto: Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Die süddeutsche Zeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom 18. Januar 2019, dass das Landgericht Stuttgart den Autohersteller Mercedes in drei Fällen zu Schadensersatzzahlungen verurteilt hat. Die Summen liegen zwischen 25.000 EUR und 40.000 EUR.

Besonders interessant: Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart sind die sogenannten „Thermofenster“ der Abgasreinigung in den betroffenen Dieselmotoren als unzulässige Abschalteinrichtungen zu werten.

Die sogenannten „Thermofenster“ seien nach Angaben des Herstellers notwendig, um Schäden am Motor zu verhindern. Hinter dem Begriff verbirgt sich ein Verfahren, das die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen drosselt. Das Verfahren beugt schädlichen Ablagerungen im Motor vor.

Die Urteile sind derzeit noch nicht rechtskräftig. Laut Daimler werde der Konzern gegen alle Entscheidungen in Berufung gehen.

Es ist davon auszugehen, dass diese Urteile für eine weitere Klagewelle gegen den Daimler-Konzern sorgen werden.

Nach Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) musste Daimler europaweit 690 000 Dieselfahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückrufen. In Deutschland waren davon rund 238 000 Fahrzeuge betroffen. Daimler hat gegen den Rückruf-Bescheid Widerspruch eingelegt. Anders als der Volkswagen Konzern, der die Schummelei durch Abschalteinrichtungen offiziell eingestanden hat, betont Daimler weiterhin, gegen keine Gesetze verstoßen zu haben.

Sie haben einen „Skandal-Diesel“?

Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen setzt die Schadensersatzansprüche von Geschädigten des Dieselskandals ohne Kostenrisiko* durch – ganz gleich ob Geschädigte eine Rechtsschutzversicherung haben oder nicht.

Das  Team ist seit Jahren auf Rückabwicklungen spezialisiert und setzt sich bundesweit für die Rechte von Verbrauchern ein.

Helge Petersen dazu: „Kosten können nicht der Grund sein, dass Geschädigte auf ihre Rechte verzichten. Daher können  wir Geschädigten mithilfe eines exklusiven Prozessfinanzierers eine Klage ohne Kostenrisiko anbieten.“


Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Fotos: Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Nicht nur Privatpersonen sind vom Abgasskandal rund um die Volkswagen AG betroffen, auch bei Unternehmen sind die Dieselfahrzeuge als Dienstwagen sehr beliebt. Dies hat zur Folge, dass auch Behörden und Ministerien der Länder oder des Bundes einen Nachteil aus der Abgasaffäre ziehen können. Das Bundesland Baden-Württemberg sieht sich nun auch geschädigt und will eine Klage auf Schadensersatz gegen VW einlegen.

Die Klage begründet die Landesregierung damit, dass die Manipulation der Abgassysteme eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Das Finanzministerium sieht sich deshalb in der Pflicht die Schadensersatzsumme für sich als Einnahmen des Landeshaushalts zu sichern. Nach der Einreichung eines Vergleichs an VW durch die Landesregierung ist die Frist nun wohl erfolglos verstrichen und nur der Klageweg scheint noch offen. Von der Klage sollen alle durch das Land finanzierten (sowohl gekaufte als auch geleaste) Dieselfahrzeuge des manipulierten Motortyps EA 189 erfasst werden. Genau kann die Zahl der betroffenen Fahrzeuge noch nicht beziffert werden, da in allen betroffenen Behörden und Ministerien des Landes zunächst ermittelt werden muss, um wie viele Fahrzeuge es sich jeweils handelt, damit eine Bilanz gezogen und die mögliche Schadenssumme festgestellt werden kann. Die Klage soll allerdings noch in diesem Jahr eingereicht werden.

Auch Nordrhein-Westfalen prüft wohl, ob Ansprüche gegen VW bestehen, denn auch hier könnten unter anderem die Fahrzeuge der Polizei und weiterer Behörden betroffen sein.
Sie haben einen „Skandal-Diesel“?

Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen setzt die Schadensersatzansprüche von Geschädigten des Dieselskandals ohne Kostenrisiko* durch – ganz gleich ob Geschädigte eine Rechtsschutzversicherung haben oder nicht.

Das  Team ist seit Jahren auf Rückabwicklungen spezialisiert und setzt sich bundesweit für die Rechte von Verbrauchern ein.

Helge Petersen dazu: „Kosten können nicht der Grund sein, dass Geschädigte auf ihre Rechte verzichten. Daher können  wir Geschädigten mithilfe eines exklusiven Prozessfinanzierers eine Klage ohne Kostenrisiko anbieten.“


Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Fotos: Pixabay, Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Nach dem ersten positiven Urteil gegen die Volkswagen Bank GmbH im norddeutschen Raum muss ein Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Dieselfahrzeuges rückabgewickelt werden. Das bedeutet für den VW-Kunden, dass er sämtliche Raten und die geleistete Anzahlung zurückerhält.

Aufgrund des enormen Wertverlustes von Fahrzeugen mit Dieselmotor und aufgrund der Fahrverbote in deutschen Städten wollen viele Dieselfahrer ihren Wagen möglichst schnell loswerden. Bei dem Urteil am Landgericht Hamburg vom 12.11.2018 ging es um einen Fall, bei dem der Kläger im Jahre 2014 einen Kreditvertrag mit der Volkswagen Bank abgeschlossen hatte, um einen VW Tiguan 2.0 TDI Sport zu einem Kaufpreis von rund 28.000 Euro zu finanzieren. Da bei diesem Fahrzeug auch die sogenannte „Schummelsoftware“ zum Einsatz kam, widerrief der VW-Kunde Ende 2017 seinen Darlehensvertrag. Normalerweise ist ein Widerruf nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss möglich. Das LG Hamburg entschied jedoch, dass der Widerruf auch heute noch möglich ist, da die Bank fehlerhafte Widerrufsinformationen verwendet hatte. Laut Urteil müsse ein Verbraucherdarlehensvertrag verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Kreditvertrages enthalten. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Urteil sieht daher vor, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden muss. Das bedeutet, dass die Bank das Fahrzeug zurücknehmen und im Gegenzug dem Kläger seine gezahlten Raten und seine Anzahlung zurückzahlen muss. Derzeit ist das Urteil nicht rechtskräftig und liegt dem OLG Hamburg vor.

Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen haben sowohl Dieselfahrer als auch KfZ-Besitzer, die nicht vom Abgasskandal betroffen sind, gute Chancen die Rückabwicklung ihres Darlehensvertrages durch einen Widerruf zu erzielen. Ob eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer seitens des Verbrauchers gezahlt werden muss, ist umstritten. Lassen auch Sie Ihren Darlehensvertrag von einem spezialisierten Anwalt auf Fehler überprüfen, um von Ihrem Widerrufsrecht zu profitieren.


Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Fotos: Pixabay, Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14.11.2018 entschieden das Dieselfahrverbote nicht zur Aufhebung oder Reduzierung der Kraftfahrtzeugsteuer führen (FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18).

Geklagt hatte der Besitzer eines Dieselfahrzeugs der Emissionsklasse Euro 5. Er war der Ansicht, da Dieselfahrverbote in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung seines Fahrzeugs einschränke, verletze die geltende Kraftfahrzeugbesteuerung für Dieselfahrzeuge, bei der der Schadstoffausstoß die Besteuerungsgrundlage bilde, den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug dem Grunde nach weniger schädlich, weil es in den bestehenden Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße. Die Klage wurde durch das Finanzgericht Hamburg abgewiesen, wobei das Gericht sein Urteil auf folgende Gründe stützte:

Das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer, wobei die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum die Bemessungsgrundlage bilden. Es reiche bereits aus, dass das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden ist, um den Tatbestand der Norm zu verwirklichen. Auf das Ausmaß und die Art und Weise der Nutzung des Fahrzeugs komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an. Zudem sei eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich nicht vorgesehen.

Festsetzung der Kraftfahrtsteuer nicht aufgrund von Fahrverboten berührt

Die Festsetzung der Kraftfahrtsteuer werde aufgrund von Fahrverboten, die einzelne Kommunen wie beispielsweise die Freie und Hansestadt Hamburg verhängt hätten, nicht berührt. Die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer entspreche auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, da Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges sei und nicht die Kohlendioxidbelastung der Luft der vom Kläger befahrenen Straßen. Die Kraftfahrtzeugsteuer gelte für alle Halter eines Euro-5-Dieselfahrzeugs gleichermaßen. Es sei unerheblich, ob das Fahrzeug des Klägers durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potenziell weniger schädliche Abgase ausstoße, da es auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs gerade nicht ankomme. Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des BImSchG und der StVO. Sie folgten daher eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.


Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere bei der Rückabwicklung geschlossener Beteiligungen sowie bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen Ihrer geschlossenen Beteiligung. Des Weiteren unterstützen wir Sie bei der Rückabwicklung von Kfz-Kaufverträgen im Zusammenhang mit dem Einsatz verbotener Abgassoftware bei Dieselfahrzeugen.

Wenn auch Sie betroffen sind oder Fragen zum Dieselskandal haben: Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
0431/260924-0
040/8517958-0
info@helgepetersen.de

Fotos: Pixabay, Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers