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Nach Medienberichten soll sich das deutsche Autokartell jahrelang abgesprochen haben, wenn es um technische Entwicklungen ging. Auch im Lichte der Abgasreinigung sollen wohl solche Absprachen getroffen worden sein. Diesbezüglich hat die EU-Kommission ermittelt. Nun drohen hohe Geldstrafen.

Bereits im Oktober 2017 hat die EU-Kommission erste Ermittlungen aufgenommen. Im September 2018 folgten sodann eingehendere Untersuchungen. Das Autokartell bestehend aus BMW, Volkswagen, Daimler, Audi und Porsche stand im Verdacht den Wettbewerb um die Abgasreinigung willentlich unterbunden zu haben. Dabei handelt es sich zwar nicht um Preisabsprachen, allerdings könnten dennoch Konsequenzen aus dem Kartellrecht folgen.

Im April 2019 kündigte die EU-Kommission nun an, dass ein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt. BMW, Volkswagen und Daimler sollen den Wettbewerb um die Innovation von Abgasreinigungssystemen eingeschränkt haben und den Verbrauchern auf diesem Wege verwehrt haben, umweltfreundliche Fahrzeuge erwerben zu können. Dieses Aussetzen des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen erfolgte obwohl den Unternehmen die technischen Möglichkeiten zur Fortentwicklung zur Verfügung standen.

Die illegale Absprache soll wohl dahingehend erfolgt sein, dass nur kleine AdBlue-Tanks verbaut wurden und zum Teil keine Partikelfilter genutzt wurden. Im Zuge der Ermittlungen nahmen Daimler und VW bereits Selbstanzeigen vor. Allerdings äußerten sich beide Unternehmen bisher nicht zu den Vorwürfen.

Lediglich BMW nahm dahingehend Stellung, dass über technikoffene Lösungen zur Verringerung des Feinstaubausstoßes bei Benzinmotoren und zur Harnstoffbetankung bei Dieselmotoren gesprochen wurde. Allerdings wäre die Verhinderung von Fortschritt nicht das Anliegen der Unternehmen in diesem Hinblick gewesen.

Für die EU-Kommission ist im Hinblick auf den Abgasausstoß dabei nicht die Frage, ob Gesetze umgangen oder gebrochen werden sollten. Lediglich der Fakt, dass ein wetteifern um die bessere Technologie unterbunden wurde, reicht für eine Kartellstrafe aus.

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Kürzlich klärte der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 66/17) die Frage „Haben Autokäufer Anspruch auf ein Ersatzauto, wenn dieses Mängel aufweist?“.

Im betreffenden Fall kaufte der Kläger 2012 einen neuen BMW X3 xDrive20, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Der Preis des BMW betrug 38.000 EUR.

Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer BMW-Werkstatt wiederholt aufgetreten war, verlangte der Käufer im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges. Der Händler lehnte dies mit der Begründung die Kupplung können bedenkenlos während der Fahrt abkühlen ab und während des Rechtsstreits bei einem Kundendiensttermin eine Warnmeldung mit geändertem Text aufgespielt worden sei. Dafür habe man eine neue Software aufgespielt, ohne dies mit dem Käufer abzusprechen.

Autokäufer hat laut § 439 BGB in Fällen wie diesem die Wahl: er kann verlangen, dass das Auto repariert wird oder auch einen anderen Neuwagen als Ersatz verlangen.

Im Rechtsstreit zwischen dem Autokäufer und der Beklagten hat das Oberlandesgericht der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte legte Revision ein.

Nun hat der BGH im konkreten Fall entschieden: der Käufer einen Neuwagen auch dann verlangen, wenn er das Auto zuvor reparieren lassen wollte. Die Forderung nach einem anderen Neuwagen darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Im aktuellen Fall werde die Gebrauchsfähigkeit des Autos stark eingeschränkt – so der BGH in seinem Urteil. Deshalb sei es nicht unverhältnismäßig, wenn der Käufer einen anderen Neuwagen verlange. Wenn der Verkäufer den Mangel allerdings ohne Probleme beseitigen kann, müsse der Käufer eine Reparatur akzeptieren.

Der BGH verwies den Fall an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Nürnberg, zurück. Das OLG Nürnberg muss nun klären, ob das Software-Update den Fehler tatsächlich behoben hat.


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