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Am 26. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof darüber entschieden, welche Vorgaben bei der Messung von Schadstoffwerten an Messstationen zu beachten sind.

Grund für die Entscheidung war ein belgischer Rechtsstreit, bei dem mehrere Bewohner des Stadtteils Brüssel-Hauptstadt neben der Umweltorganisation ClientEarth die Auffassung vertraten, dass für ihre Region kein angemessener Luftqualitätsplan erstellt wurde. In diesem Kontext wurde der Europäische Gerichtshof befragt, wie das Unionsrecht in diesem Fall von den nationalen Gerichten auszulegen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa.

Der Europäische Gerichtshof hatte dabei die Fragen zu beurteilen, ob nationale Gerichte den Standort von Messstationen überprüfen können und ob ein Mittelwert aus den Ergebnissen der unterschiedlichen Messstationen gebildet werden darf.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Standortwahl für Messstationen der Kontrolle unterliegt, stellte das Gericht fest, dass Bürger die Wahl der Verwaltung überprüfen lassen können. Die Richtlinie enthält klare und detaillierte Regelungen über die Errichtung von Standorten, aber den Behörden steht ein Ermessen zu, das sich der gerichtlichen Kontrolle jedoch nicht entzieht. Insbesondere sind die Behörden verpflichtet, eine Mindestanzahl von Messstationen einzurichten, die darüber hinaus auch Informationen über die am stärksten belasteten Stellen liefern.

Weitergehend verneinte das Gericht die Frage nach einer Bildung des Mittelwertes aus den Ergebnissen aller Messstationen. Das bedeutet, dass die Überschreitung der Grenzwerte an nur einer Stelle ausreicht, um einen Verstoß gegen die Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa anzunehmen.

Für Dieselfahrer könnte dieses Urteil nun weitreichende Folgen haben, wenn als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weitere Fahrverbote folgen. Fahrer eines Dieselfahrzeugs sollten daher dringend ihre Ansprüche prüfen lassen. Wir beraten Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten, sich von Ihrem Dieselfahrzeug zu trennen und keine Einschränkungen Ihrer Mobilität hinnehmen zu müssen.


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Foto: Pixabay

*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat im Rahmen eines eigens eingerichteten Instituts die Wirksamkeit von Softwareupdates bei Dieselfahrzeugen auf die Probe gestellt. Das Emissions-Kontroll-Institut (EKI) führt seit Mai 2016 im realen Straßenbetrieb eigene Abgasmessungen durch.

Auf einer circa 32 Kilometer langen Teststrecke in Berlin, auf der die Fahrzeuge sowohl durch die Stadt als auch über Landstraßen und Autobahnen gefahren sind, wurde in mehreren Fahrten unter anderem der Ausstoß von Stickoxiden vor und nach dem Softwareupdate des Herstellers überprüft. Alle Fahrzeuge waren mit Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet.

Die Ergebnisse wurden durch das EKI selbst veröffentlicht. Dabei ist zu sehen, dass auch nach den Softwareupdates die Grenzwerte häufig überschritten werden. Für die Motortypen EA189 konnte lediglich bei warmen Außentemperaturen teilweise ein positives Ergebnis erzielt werden. Dieses hielt sich bei kälteren Temperaturen jedoch nicht.

Bessere Ergebnisse konnten im Test die Fahrzeuge erzielen, die eine Hardware-Nachrüstung erhielten. Bei der Nachrüstung mit einem sog. SCR-Katalysator, bei welchem die Abgase durch die Zuführung von Harnstoff („Adblue“) gereinigt werden, konnten die Stickoxidwerte bei Temperaturen zwischen 8 und 34 Grad deutlich verringert werden und die vorgeschriebenen Grenzwerte wurden eingehalten.

Dennoch zeigt der Test, dass im Straßenverkehr nicht zwangsläufig die gewünschten Ergebnisse durch ein Softwareupdate erzielt werden können. Deshalb sollten Sie als betroffener Halter eines Dieselfahrzeugs Ihre Ansprüche prüfen lassen. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite.


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