Kürzlich klärte der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 66/17) die Frage „Haben Autokäufer Anspruch auf ein Ersatzauto, wenn dieses Mängel aufweist?“.
Im betreffenden Fall kaufte der Kläger 2012 einen neuen BMW X3 xDrive20, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Der Preis des BMW betrug 38.000 EUR.
Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer BMW-Werkstatt wiederholt aufgetreten war, verlangte der Käufer im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges. Der Händler lehnte dies mit der Begründung die Kupplung können bedenkenlos während der Fahrt abkühlen ab und während des Rechtsstreits bei einem Kundendiensttermin eine Warnmeldung mit geändertem Text aufgespielt worden sei. Dafür habe man eine neue Software aufgespielt, ohne dies mit dem Käufer abzusprechen.
Autokäufer hat laut § 439 BGB in Fällen wie diesem die Wahl: er kann verlangen, dass das Auto repariert wird oder auch einen anderen Neuwagen als Ersatz verlangen.
Im Rechtsstreit zwischen dem Autokäufer und der Beklagten hat das Oberlandesgericht der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte legte Revision ein.
Nun hat der BGH im konkreten Fall entschieden: der Käufer einen Neuwagen auch dann verlangen, wenn er das Auto zuvor reparieren lassen wollte. Die Forderung nach einem anderen Neuwagen darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Im aktuellen Fall werde die Gebrauchsfähigkeit des Autos stark eingeschränkt – so der BGH in seinem Urteil. Deshalb sei es nicht unverhältnismäßig, wenn der Käufer einen anderen Neuwagen verlange. Wenn der Verkäufer den Mangel allerdings ohne Probleme beseitigen kann, müsse der Käufer eine Reparatur akzeptieren.
Der BGH verwies den Fall an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Nürnberg, zurück. Das OLG Nürnberg muss nun klären, ob das Software-Update den Fehler tatsächlich behoben hat.
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