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Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat im Rahmen eines eigens eingerichteten Instituts die Wirksamkeit von Softwareupdates bei Dieselfahrzeugen auf die Probe gestellt. Das Emissions-Kontroll-Institut (EKI) führt seit Mai 2016 im realen Straßenbetrieb eigene Abgasmessungen durch.

Auf einer circa 32 Kilometer langen Teststrecke in Berlin, auf der die Fahrzeuge sowohl durch die Stadt als auch über Landstraßen und Autobahnen gefahren sind, wurde in mehreren Fahrten unter anderem der Ausstoß von Stickoxiden vor und nach dem Softwareupdate des Herstellers überprüft. Alle Fahrzeuge waren mit Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet.

Die Ergebnisse wurden durch das EKI selbst veröffentlicht. Dabei ist zu sehen, dass auch nach den Softwareupdates die Grenzwerte häufig überschritten werden. Für die Motortypen EA189 konnte lediglich bei warmen Außentemperaturen teilweise ein positives Ergebnis erzielt werden. Dieses hielt sich bei kälteren Temperaturen jedoch nicht.

Bessere Ergebnisse konnten im Test die Fahrzeuge erzielen, die eine Hardware-Nachrüstung erhielten. Bei der Nachrüstung mit einem sog. SCR-Katalysator, bei welchem die Abgase durch die Zuführung von Harnstoff („Adblue“) gereinigt werden, konnten die Stickoxidwerte bei Temperaturen zwischen 8 und 34 Grad deutlich verringert werden und die vorgeschriebenen Grenzwerte wurden eingehalten.

Dennoch zeigt der Test, dass im Straßenverkehr nicht zwangsläufig die gewünschten Ergebnisse durch ein Softwareupdate erzielt werden können. Deshalb sollten Sie als betroffener Halter eines Dieselfahrzeugs Ihre Ansprüche prüfen lassen. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite.


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Kürzlich klärte der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 66/17) die Frage „Haben Autokäufer Anspruch auf ein Ersatzauto, wenn dieses Mängel aufweist?“.

Im betreffenden Fall kaufte der Kläger 2012 einen neuen BMW X3 xDrive20, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Der Preis des BMW betrug 38.000 EUR.

Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer BMW-Werkstatt wiederholt aufgetreten war, verlangte der Käufer im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges. Der Händler lehnte dies mit der Begründung die Kupplung können bedenkenlos während der Fahrt abkühlen ab und während des Rechtsstreits bei einem Kundendiensttermin eine Warnmeldung mit geändertem Text aufgespielt worden sei. Dafür habe man eine neue Software aufgespielt, ohne dies mit dem Käufer abzusprechen.

Autokäufer hat laut § 439 BGB in Fällen wie diesem die Wahl: er kann verlangen, dass das Auto repariert wird oder auch einen anderen Neuwagen als Ersatz verlangen.

Im Rechtsstreit zwischen dem Autokäufer und der Beklagten hat das Oberlandesgericht der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte legte Revision ein.

Nun hat der BGH im konkreten Fall entschieden: der Käufer einen Neuwagen auch dann verlangen, wenn er das Auto zuvor reparieren lassen wollte. Die Forderung nach einem anderen Neuwagen darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Im aktuellen Fall werde die Gebrauchsfähigkeit des Autos stark eingeschränkt – so der BGH in seinem Urteil. Deshalb sei es nicht unverhältnismäßig, wenn der Käufer einen anderen Neuwagen verlange. Wenn der Verkäufer den Mangel allerdings ohne Probleme beseitigen kann, müsse der Käufer eine Reparatur akzeptieren.

Der BGH verwies den Fall an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Nürnberg, zurück. Das OLG Nürnberg muss nun klären, ob das Software-Update den Fehler tatsächlich behoben hat.


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