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Der Skandal rund um die Abgasmanipulation bei Dieselmotoren nimmt kein Ende. Am Freitag den 11.10.2019 wurde die Anordnung einer weiteren Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes bei Mercedes bekannt. Betroffen sind abermals Fahrzeuge mit dem Motorentyp OM651. Die Produktion der Motoren mit der Abgasnorm Euro-5 soll im Juni 2016 ausgelaufen sein.

Wir haben bereits am 26. September darüber in unserem Blog berichtet. Bereits im Juni dieses Jahres wurden rund 60.000 Fahrzeuge des Mercedes Geländewagens GLK auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes zurückgerufen. Auch in diesen ist der Motor OM651 verbaut.

Möglicherweise europaweit mehrere hunderttausend Fahrzeuge betroffen

Nun sollen mehrere hunderttausend weitere Fahrzeuge europaweit betroffen sein. Dazu zählen auch circa 260.000 Fahrzeuge des Typs Sprinter. Entgegen der Auffassung von Daimler beurteilte das Kraftfahrtbundesamt bei den nun betroffenen Fahrzeugen die Abgastechnik wiederum als unzulässig.

Gegen die Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes will Daimler abermals Widerspruch einlegen. Der Autobauer kündigte jedoch an, dass man mit der Behörde kooperieren und die betroffenen Kunden informieren würde. Die Informationen wären allerdings nicht überraschend, da bereits im Falle des GLK bekanntgegeben wurde, dass die beanstandete Funktion bei der Abgasreinigung in unterschiedlichen Baureihen genutzt wurde. Eine Zahl im mittleren sechsstelligen Bereich ist vom aktuellen Rückruf laut eigenen Angaben des Unternehmens betroffen.

Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen des Widerrufs und des Abgasskandals im Allgemeinen auf dem Laufenden. Wenn auch Ihr Fahrzeug betroffen sein könnte, kontaktieren Sie uns gerne. Im Rahmen unserer kostenfreien Ersteinschätzung informieren wir Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten und helfen Ihnen nicht auf einem Schaden sitzen zu bleiben.

Für betroffene Dieselkunden besteht weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und die Anschaffung von Fahrzeugen rückabzuwickeln. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen steht interessierten Fahrzeugbesitzern gern mit Rat und Tat zur Seite.


Wenn auch Sie betroffen sind oder Fragen zum Dieselskandal haben: rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
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*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Nachdem die Staatsanwaltschaft Braunschweig am 24.09.2019 öffentlich gemacht hat, dass im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre bei VW der Konzernchef Herbert Diess, der Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch und der frühere Konzernchef Martin Winterkorn wegen Marktmanipulation angeklagt werden, da diese im Jahr 2015 nicht rechtzeitig auf die wirtschaftlichen Risiken der Diesel-Affäre hingewiesen und so gegenüber ihren Anlegern die Verpflichtung zu einer sog. ad-hoc-Mitteilung verletzt haben sollen, wird die Autobranche bereits vom nächsten Donnerschlag erschüttert.

In unserem Blogbeitrag vom 25. Juni haben wir bereits darüber berichtet: Betroffen diesmal ist die Daimler-AG, der ebenfalls Manipulationen bei Dieselfahrzeugen vorgeworfen wird, weshalb in der Vergangenheit bereits rund 684.000 Fahrzeuge dieses Herstellers durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) zurückgerufen wurden. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verlangt von der Daimler AG eine Bußgeldzahlung in Höhe von 870 Millionen Euro wegen Verletzung der Aufsichtspflicht innerhalb der mit der mit der Zertifizierung der Fahrzeuge befassten Abteilung. Von dem Bußgeld entfallen lediglich 4 Millionen Euro auf die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit, der weitaus höhere Anteil von 864 Millionen Euro dient der Abschöpfung der Gewinne aus dem Verkauf der betroffenen Fahrzeuge. In ähnlicher Höhe waren 2018 auch schon VW (1 Milliarde Euro), Audi (800 Millionen Euro) und Porsche (535 Millionen Euro) zur Kasse gebeten worden.

Die Daimler AG beteuert zwar weiterhin ihre Unschuld und hält auch ihren Widerspruch gegen die Rückrufbescheide des KBA aufrecht. Gleichwohl hat sie das Bußgeld akzeptiert. Verhält sich so jemand, der ein reines Gewissen hat? Es fällt schwer zu glauben, dass selbst bei der Daimler AG ein Betrag von 870 Millionen Euro lediglich als „Peanuts“ angesehen wird, den man lieber klaglos zahlt, als sich die Mühe zu machen, einer (vermeintlich) unberechtigten Zahlungsaufforderung entgegenzutreten. Ungeachtet der Verhängung der Bußgeldzahlung wird weiterhin gegen Mitarbeiter des Konzerns ermittelt. Es soll herausgefunden werden, wer für die Manipulationen auch persönliche Verantwortung trägt.

Für betroffene Dieselkunden besteht weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und die Anschaffung von Fahrzeugen rückabzuwickeln. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen steht interessierten Fahrzeugbesitzern gern mit Rat und Tat zur Seite.


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Vor dem Landgericht Paderborn ist es uns für einen Mandanten gelungen ein positives Urteil rund um den Dieselabgasskandal zu erstreiten. Die Klage richtete sich gegen VW selbst. In erster Instanz wurde VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Rückabwicklung verurteilt.

Das Landgericht Paderborn stellte fest, dass ein Schaden bereits in einer ungewollten Verpflichtung liegen kann. Es kommt nicht nur auf den ökonomischen Wert an, sondern auch darauf, ob die Freiheit mit dem eigenen Vermögen nach eigenem Belieben zu verfahren möglicherweise verletzt wurde. Eben diese Freiheit wird bei der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung verletzt. Durch den Einsatz von manipulierter Prüfstandsentdeckungssoftware ist für unseren Mandanten ein nachteiliger Vertrag entstanden.

Kein Verbraucher, der durchschnittlich informiert ist und in wirtschaftlicher Weise vernünftig denkt, würde nach Auffassung des Gerichts ein manipuliertes Fahrzeug kaufen. Außerdem muss er nicht davon ausgehen, dass die Abgaswerte nur aufgrund einer Manipulation, die gesetzeswidrig ist, eingehalten werden.

Die schädigende Handlung von VW lag dabei darin, dass die Fahrzeuge unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Software in den Verkehr gebracht wurden. Es bestand eine Pflicht zur Aufklärung, dass die angegebenen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, denn für den Endverbraucher ist es aufgrund eines Wissens- und Informationsgefälles nicht ersichtlich, dass diese Werte im Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Dass die Werte zwischen dem Betrieb im Prüfstand und im Straßenverkehr, wie von VW angegeben, naturgemäß abweichen, ist dem durchschnittlichen Verbraucher unbekannt.

Der Schaden für unseren Mandanten konnte zudem auch durch ein Softwareupdate nicht mehr kompensiert werden. Vielmehr ist er schon bei Abschluss des Kaufvertrages eingetreten.

Außerdem kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Schädigung nach einem durchschnittlichen Anstandsmaßstab sittenwidrig ist. Die Schädigung ist mit den Grundbedürfnissen einer loyalen Rechtgesinnung nicht vereinbar und der Abschluss eines Kaufvertrages, der auf dieser schädigenden Handlung beruht, ist von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher nicht zu erwarten. Gerade die Heimlichkeit begründet die Sittenwidrigkeit, weil das Wissens- und Informationsgefälle zum Vorteil des Herstellers ausgenutzt wurde, da die Manipulation für einen Laien nicht zu erkennen war. Auch die Tatsache, dass der Kauf eines Kraftfahrzeugs in der Regel für einen durchschnittlichen Verbraucher eine hohe finanzielle Belastung darstellt, unterstützt die Annahme der Sittenwidrigkeit. Zudem entspricht es dem gesellschaftlichen Zeitgeist sich umweltfreundlich zu verhalten. Über diese Umstände noch hinaus führt die Täuschung von Millionen Kunden nicht nur zu einer Schädigung der Umwelt sondern auch zu einer Belastung der Gesundheit anderer Menschen.

Wenn auch Sie Fragen zu Ihrem Dieselfahrzeug haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir prüfen Ihren Fall individuell.


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Nach dem ersten positiven Urteil gegen die Volkswagen Bank GmbH im norddeutschen Raum muss ein Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Dieselfahrzeuges rückabgewickelt werden. Das bedeutet für den VW-Kunden, dass er sämtliche Raten und die geleistete Anzahlung zurückerhält.

Aufgrund des enormen Wertverlustes von Fahrzeugen mit Dieselmotor und aufgrund der Fahrverbote in deutschen Städten wollen viele Dieselfahrer ihren Wagen möglichst schnell loswerden. Bei dem Urteil am Landgericht Hamburg vom 12.11.2018 ging es um einen Fall, bei dem der Kläger im Jahre 2014 einen Kreditvertrag mit der Volkswagen Bank abgeschlossen hatte, um einen VW Tiguan 2.0 TDI Sport zu einem Kaufpreis von rund 28.000 Euro zu finanzieren. Da bei diesem Fahrzeug auch die sogenannte „Schummelsoftware“ zum Einsatz kam, widerrief der VW-Kunde Ende 2017 seinen Darlehensvertrag. Normalerweise ist ein Widerruf nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss möglich. Das LG Hamburg entschied jedoch, dass der Widerruf auch heute noch möglich ist, da die Bank fehlerhafte Widerrufsinformationen verwendet hatte. Laut Urteil müsse ein Verbraucherdarlehensvertrag verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Kreditvertrages enthalten. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Urteil sieht daher vor, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden muss. Das bedeutet, dass die Bank das Fahrzeug zurücknehmen und im Gegenzug dem Kläger seine gezahlten Raten und seine Anzahlung zurückzahlen muss. Derzeit ist das Urteil nicht rechtskräftig und liegt dem OLG Hamburg vor.

Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen haben sowohl Dieselfahrer als auch KfZ-Besitzer, die nicht vom Abgasskandal betroffen sind, gute Chancen die Rückabwicklung ihres Darlehensvertrages durch einen Widerruf zu erzielen. Ob eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer seitens des Verbrauchers gezahlt werden muss, ist umstritten. Lassen auch Sie Ihren Darlehensvertrag von einem spezialisierten Anwalt auf Fehler überprüfen, um von Ihrem Widerrufsrecht zu profitieren.


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Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14.11.2018 entschieden das Dieselfahrverbote nicht zur Aufhebung oder Reduzierung der Kraftfahrtzeugsteuer führen (FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18).

Geklagt hatte der Besitzer eines Dieselfahrzeugs der Emissionsklasse Euro 5. Er war der Ansicht, da Dieselfahrverbote in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung seines Fahrzeugs einschränke, verletze die geltende Kraftfahrzeugbesteuerung für Dieselfahrzeuge, bei der der Schadstoffausstoß die Besteuerungsgrundlage bilde, den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug dem Grunde nach weniger schädlich, weil es in den bestehenden Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße. Die Klage wurde durch das Finanzgericht Hamburg abgewiesen, wobei das Gericht sein Urteil auf folgende Gründe stützte:

Das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer, wobei die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum die Bemessungsgrundlage bilden. Es reiche bereits aus, dass das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden ist, um den Tatbestand der Norm zu verwirklichen. Auf das Ausmaß und die Art und Weise der Nutzung des Fahrzeugs komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an. Zudem sei eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich nicht vorgesehen.

Festsetzung der Kraftfahrtsteuer nicht aufgrund von Fahrverboten berührt

Die Festsetzung der Kraftfahrtsteuer werde aufgrund von Fahrverboten, die einzelne Kommunen wie beispielsweise die Freie und Hansestadt Hamburg verhängt hätten, nicht berührt. Die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer entspreche auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, da Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges sei und nicht die Kohlendioxidbelastung der Luft der vom Kläger befahrenen Straßen. Die Kraftfahrtzeugsteuer gelte für alle Halter eines Euro-5-Dieselfahrzeugs gleichermaßen. Es sei unerheblich, ob das Fahrzeug des Klägers durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potenziell weniger schädliche Abgase ausstoße, da es auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs gerade nicht ankomme. Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des BImSchG und der StVO. Sie folgten daher eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.


Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere bei der Rückabwicklung geschlossener Beteiligungen sowie bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen Ihrer geschlossenen Beteiligung. Des Weiteren unterstützen wir Sie bei der Rückabwicklung von Kfz-Kaufverträgen im Zusammenhang mit dem Einsatz verbotener Abgassoftware bei Dieselfahrzeugen.

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Im Dieselskandal wurde kürzlich das erste Urteil gegen den Sportwagenhersteller Porsche entschieden.

Die Besitzerin des 2014er Porsche Cayenne mit Euro-6-Sechszylindermotor und einer Leistung von 262 PS hatte laut dem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ gefordert, dass Porsche ihren Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen sollte.

Das Stuttgarter Landgericht entschieden zugunsten der Porschefahrerin.

Das Urteil begründen die Richter damit, dass Porsche eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut hat und somit sittenwidrig gehandelt habe. Für die Autobesitzerin bestehe die Gefahr, dass das Kraftfahrbundesamt die Stilllegung des Fahrzeugs anordnet. Somit habe die Käuferin des Porsche Cayenne Anspruch auf Schadensersatz.

Porsche wurde durch das Urteil zur Zahlung von rund 59.000 EUR und Zinsen von fünf Prozent verurteilt. Es ist derzeit das erste Mal, dass ein Urteil gegen Porsche ergangen ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Porsche will nun Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen. Das Unternehmen erachtet in seiner schriftlichen Stellungnahme das Urteil des LG Stuttgart als „rechtsfehlerhaft“. Porsche führe für die betroffenen Fahrzeuge eine mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) abgestimmte technische Maßnahme per Softwareaktualisierung durch und sehe daher keinen Anlass für die Geltendmachung von Ansprüchen.


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Die Volkswagen AG ist sehr darum bemüht, negative Urteile und die daraus resultierenden negativen Medienberichte in Sachen Abgasskandal zu verhindern. Nun forderte sie die Korrektur einer angeblich falschen Berichterstattung über ein Urteil, das der Autohersteller gegen eine VW-Beetle-Fahrerin verloren hatte.

Im August hatte eine VW-Fahrerin vor dem Landgericht (LG) Heilbronn gegen Volkswagen gewonnen. Das Urteil sah vor, dass der Autokonzern die Schäden zu erstatten hat, die aus der Manipulation ihres Fahrzeuges durch VW entstanden sind. Über dieses Urteil wurde auch in den Medien berichtet. Die Volkswagen AG verkündete jedoch, dass dieses Urteil aus ihrer Sicht nicht rechtskräftig sei und fordert daher eine Korrektur der Presseberichte.

Nach den neuesten Informationen ereignete sich Folgendes: Einen Tag nach der Zustellung des Urteils an beide beteiligten Parteien erklärte die Klägerin gegenüber dem Landgericht, dass sie ihre Klage zurücknehmen möchte. Diese Entscheidung beruhe auf der Tatsache, dass zwischen Volkswagen und der VW-Fahrerin ein Vergleich geschlossen wurde, der nur wenige Tage vor Urteilsverkündung von den Anwälten der Klägerin unterschrieben wurde. Der Autohersteller ist schon in mehreren Fällen so vorgegangen, um ein negatives Urteil zu verhindern. Für eine wirksame Klagerücknahme eines bereits ergangenen Urteils hätte jedoch VW als Beklagte ihre Einwilligung hierzu abgeben müssen. Dies ist allerdings nicht geschehen und es wurden auch keine weiteren Rechtsmittel eingelegt. Volkswagen hat lediglich beantragt, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen.

VW hält derweil an ihrem Standpunkt fest, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei. Die Strategie von Volkswagen ist es, negative Urteile zu verhindern oder diese zu dementieren, um nachteilige Medienaufmerksamkeit in Sachen Abgasskandal abzuwehren.

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Helge Petersen dazu:Kosten können nicht der Grund sein, dass Geschädigte auf ihre Rechte verzichten. Daher können  wir Geschädigten mithilfe eines exklusiven Prozessfinanzierers eine Klage ohne Kostenrisiko anbieten.“

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Quelle: lto.de


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Mehrere Tausend geschädigte Autokäufer haben wegen des Abgasskandals schon gegen die Volkswagen AG geklagt. Doch bisher konnte der Autohersteller eine oberlandesgerichtliche Entscheidung durch prozessuale Tricks verhindern. Der Durchbruch wurde nun jedoch mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln erzielt.

Trotz der vielen Prozesse gegen die Volkswagen AG aufgrund der Betrugssoftware konnte bisher ein Urteil zu ihren Ungunsten vor einem Oberlandesgericht verhindert werden. Dabei wurde laut Medienberichten beobachtet, dass es meistens zu einer außergerichtlichen Einigung kam, unabhängig davon, wie die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Landesgericht ausfiel. Das bedeutet, dass VW den Klägern den Betrag bezahlte, den sie erstreiten wollten. Darüber hinaus musste der geschädigte Autokäufer eine Verschwiegenheitserklärung über dieses Vorgehen unterschreiben.

Anders verlief es aber im Prozess gegen VW vor dem OLG Köln. Laut den Angaben des Rechtsanwaltes des Klägers habe der Autohersteller aufgrund der Vielzahl von laufenden Prozessen dieses Verfahren „aus den Augen verloren“. Denn überraschenderweise wurde die Berufung vor dem OLG nicht zurückgenommen. VW muss nun das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Oberlandesgericht-Urteil hat Präzedenzcharakter

Da ein Oberlandesgericht-Urteil Präzedenzcharakter hat, können sich nun auch alle anderen Kläger hierauf berufen. Denn durch dieses Urteil wurde bestätigt, dass die Abgasmanipulation tatsächlich einen Mangel und einen wirtschaftlichen Schaden für die betroffenen Autokäufer darstellt – dies hatte der Autokonzern zumeist abgestritten. Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil noch viele weitere betrogene Autobesitzer dazu ermutigt, sich gerichtlich gegen die Volkswagen AG zur Wehr zu setzen, um vom Kauf eines Fahrzeuges mit der Betrugssoftware zurückzutreten.

Quelle: zdf.de (zuletzt eingesehen am 09.10.2018)

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